Insolvenzrecht

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Rund um`s Insolvenzrecht

Ich finde für Sie kostengünstig, transparent und vor allem schnell einen Weg aus Ihren Schulden und stelle Ihnen bei Bedarf umgehend eine Pfändungsschutzkontobescheinigung
für die Einrichtung eines sogenannten P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) aus.

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Ich helfe Ihnen weiter bei Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz, Erstellung von Insolvenzanträgen, Verhandlung mit Ihren Gläubigern, Insolvenzvermeidung, Schuldenregulierung durch Zahlung und Nachlassinsolvenz.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie mich einfach telefonisch oder per Email!

Ich kooperiere mit einer anerkannten Schuldnerberatung (SBZ Schuldnerberatung gUG, Bäckerstrasse 30 A, 31737 Rinteln) so dass Ihnen schnell und vor allem ohne große Kosten geholfen wird. Unter bestimmten Umständen ist die Beratung und Unterstützung sogar komplett kostenlos.

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Das Insolvenzrecht hat zwischenzeitlich eine zentrale Rolle in unserer Gesellschaft eingenommen. Insbesondere in der momentanen Situation hinsichtlich der Corona-Krise wird das Insolvenzrecht für immer mehr Menschen und Unternehmen zum Thema, die sich niemals hätten vorstellen können, in eine Schuldensituation zu geraten.

Bei Zahlungsunfähigkeit wird auf Antrag des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren verfolgt zwei Zwecke: Einerseits wird festgestellt, welches Vermögen dem Schuldner zu verbleiben hat. Andererseits wird versucht, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren.

Schulden haben heißt nicht, dass zwangsläufig ein Insolvenzverfahren durchlaufen werden muss.

Ich habe vielen meiner Mandanten bereits zu außergerichtlichen Regelungen / Schuldenerlass verhelfen können. Sprechen Sie mich einfach an. Eine Erstberatung erfolgt immer kostenlos und selbstverständlich absolut diskret.

Meine langjährige Erfahrung im Insolvenzrecht sowohl als Rechtsanwalt als auch als Schuldnerberater und rechtlicher Berater verschiedener anerkannter Schuldnerberatungsstellen sowie meine weitreichenden Erfahrungswerte in den angrenzenden Rechtsgebieten, wie z.B. Familienrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Arbeitsrecht ermöglichen es mir,  Ihnen umfassend, lösungsorientiert und kompetent und vor allem i.d.R. sehr kostengünstig, ggf. sogar kostenlos zur Seite zu stehen.

Verbraucherinsolvenz

Ursprünglich galt der sogenannte „Konkurs“ nur für Firmen, Betriebe und Unternehmen. Heute nennt man diese Form der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz und seit 1999 kann sie nun auch von Privatpersonen beansprucht werden. Diese Entschuldungsmöglichkeit wird als Verbraucherinsolvenz bezeichnet. Die Verbraucherinsolvenz ermöglicht einen finanziellen Neustart ohne Schuldenberg – auch dann, wenn der Schuldner finanziell nicht in der Lage ist, seine Schulden in voller Höhe abzuzahlen.

Ich finde gemeinsam mit Ihnen Lösungen, um aus eigener Kraft aus der Schuldenfalle herauszukommen und führe für Sie außergerichtliche Einigungsversuche, Vergleichsverhandlungen und Ratenzahlungsvereinbarungen durch.

Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, dient der Existenzsicherung und schützt vor „Kahlpfändungen“ in Ihrem Entschuldungsprozess. Wenn z.B. Zwangsvollstreckungen drohen, stellt das P-Konto einen wichtigen Schutz für Sie dar. Ein unpfändbarrn Betrag verbleibt auf Ihrem Konto und so sind Sie in der Lage, Ihren Lebensunterhalt sowie z.B. Ihre Miete weiter zu zahlen.

Ein Pfändungsschutzkonto kann grundsätzlich bei jeder Bank als Girokonto ohne Dispositionskredit eingerichtet werden. Auch ein bestehendes Konto kann in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es nicht überzogen ist und es sich um ein Einzelkonto handelt.

Ein Pfändungsschutzkonto wird von Ihrer Bank eingerichtet, sobald Sie über eine Pfändungsschutzkontobescheinigung den pfändungsfreien Betrag nachweisen.

Diese Bescheinigung stelle ich Ihnen gerne aus.

 

Regelinsolvenz

Eine Restschuldbefreiung ist auch bei Regelinsolvenz möglich

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass beschuldete Personen mit einem Regelinsolvenzverfahren in den Genuss einer Restschuldbefreiung (§ 286 InsO) kommen können,
wobei das Regelinsolvenzverfahren insbesondere für Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Freiberufler gilt und diesem Personenkreis die Möglichkeit
bietet, unabhängig davon, welche selbstständige Tätigkeit sie ausüben oder ausgeübt haben, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes mittels einer
Restschuldbefreiung zu entschulden.

Die Regelinsolvenz ist für Selbstständige, Unternehmer und GmbH-Geschäftsführer gedacht, deren Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind oder
gegen die noch offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Obendrein gilt die Regelinsolvenz für ehemals Selbstständige, die noch mehr als 20
Gläubiger bedienen müssen.

Für eine Restschuldbefreiung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden. Der Schuldner muss zunächst einen Insolvenzantrag
stellen, diesem ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügen. Das gilt selbst dann, wenn der eigentliche Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt wurde.
In diesem Fall muss der Schuldner beim Insolvenzgericht noch einen eigenen Insolvenzantrag, sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht immer dann eröffnet, wenn das Barvermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Allerdings kann bei
Bedarf auch eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beginnt die Wohlverhaltensphase. Sie ähnelt der
ähnlich bezeichneten Wohlverhaltensperiode aus dem privaten Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Wohlverhaltensphase im Regelinsolvenzverfahren dauert über sechs
Jahre an und an ihrem Ende steht die lang ersehnte Restschuldbefreiung. Der Schuldner muss während der gesamten Phase den pfändbaren Teil seines gesammten
Einkommens an den Insolvenzverwalter abtreten. Arbeitgeber müssen diesen Betrag direkt auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters überweisen. Er sammelt
die Gelder und schüttet die angesammelten Gelder einmal jährlich an die Gläubiger aus.

Über die gesamte Zeit der Insolvenz wird dabei die Verteilung stets nach Quoten berücksichtigt. Ausnahmen gelten nur für Abtretungsgläubiger. Wurde etwa ein Kredit
aufgenommen, in dem der Schuldner sein Einkommen abgetreten hat, so ist der Kreditgeber ein Abtretungsgläubiger. Innerhalb der ersten beiden Jahre der
Wohlverhaltensphase erhält der Abtretungsgläubiger als einziger vorhandene Gelder aus dem gepfändeten Einkommen. Diese Sonderstellung dieser Abtretungsgläubiger
muss bei der Regelinsolvenz in jedem Fall beachtet werden. Nachdem die Wohlverhaltensperiode abgeschlossen ist, kann eine Restschuldbefreiung erfolgen. Damit
dem Schuldner das Durchhalten durch die Insolvenz vereinfacht wird, darf (wenn nichts dagegen steht) der Schuldner im fünften Jahr seiner Wohlverhaltensphase zehn und im sechsten Jahr
15 Prozent seines pfändbaren Einkommens behalten.

Die Restschuldbefreiung erfolgt jedoch nur, wenn keine Versagungsgründe für eine solche vorliegen. Dazu zählen Insolvenzstraftaten, über die ein
rechtskräftiges Urteil ergangen ist oder eine bereits vor- angegangene Restschuldbefreiung, die in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung der
Regelinsolvenz gewährt bzw. versagt wurde. Auch darf der Schuldner, um die Restschuldbefreiung zu erhalten, keine falschen Angaben über seine
Verhältnisse gemacht haben. Das ist oft der Fall, wenn ein Kredit benötigt wird oder Gelder aus öffentlichen Kassen beantragt bzw. vermieden
werden sollen. Zudem können weitere Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung in der Regelinsolvenz darin liegen, dass Auskunftspflichten
oder Mitwirkungspflichten vom Schuldner schuldhaft verletzt wurden.

Mehr zur Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz ist nicht selten die letzte Möglichkeit, in absehbarer Zeit wieder ein Leben ohne Schulden zu führen. Gerade bei sehr hohen Schulden, geringem Einkommen oder der Zahlungsunfähigkeit stellt die Privatinsolvenz für viele Menschen die einzige Hoffnung dar.

Trotzdem ist die Privatinsolvenz kein Zuckerschlecken. Ablauf und Voraussetzungen sind klar geregelt, die Auswirkungen auf den Alltag können mitunter groß sein. Im Vergleich zu der ungewissen Phase der Überschuldung ist das gerichtliche Verfahren meist trotzdem eine Erleichterung.

Wie läuft das Verbraucherinolvenzverfahren ab?

Am Anfang steht im Ablauf der Privatinsolvenz die außergerichtliche Schuldenregulierung. Ihre Durchführung ist nach § 305 der Insolvenzordnung (InsO) verpflichtend und muss laut Insolvenzrecht mit einem entsprechenden Nachweis belegt werden.

In der Regel wenden sich Schuldner zu diesem Zweck an eine Schuldnerberatung, die zusammen mit dem Klienten die finanzielle Lage aufarbeitet und eine Übersicht über alle Schulden, die monatlichen Einnahmen und Ausgaben aufstellt.

Außerdem nimmt die Schuldnerberatung Kontakt zu den Gläubigern auf und versucht, zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen ihnen und dem Schuldner zu gelangen – meist durch die Vorlage eines Zahlungsplans. Erst wenn keine Einigung zus

Kommt es zur Privatinsolvenz, beantragt der Schuldner meist mit Unterstützung seines Schuldnerberaters die Eröffnung des Verfahrens. Folgende Anlagen sollten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden:

  • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
  • Vermögensverzeichnis des Schuldners
  • Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan

Den Bereinigungsplan und die Vermögensübersicht verschickt das Gericht an alle Gläubiger des Schuldners, denn diese müssen dem Verfahren zustimmen. Sind mindestens 50 Prozent einverstanden, kann das Gericht die Zustimmung der anderen Gläubiger jedoch auf Antrag ersetzen.

Verwertung des Vermögens

Ein privates Insolvenzverfahren beginnt im Ablauf mit der Einsetzung des Insolvenzverwalters durch das Gericht. Dieser erstellt eine Insolvenztabelle und pfändet zu diesem Zweck den pfändbaren Teil des Vermögens des Schuldners. Sind pfändbare Besitztümer vorhanden, werden diese veräußert. Dem entstandenen Erlös werden die Verwaltervergütung und die Verfahrenskosten entnommen, ehe der Rest an die Gläubiger verteilt wird.
Damit ist für das Gericht die eigentliche Privatinsolvenz beendet. Ablauf und Vorgehensweise sind meist dieselbe. Für den Schuldner allerdings beginnt nun die Wohlverhaltensphase.

Die Wohlverhaltensphase

Während das Gerichtsverfahren etwa ein Jahr benötigt, hat die Wohlverhaltensphase eine Dauer von bis zu sechs Jahren, gerechnet ab Verfahrenseröffnung. In dieser Zeit hat der Schuldner einige Verpflichtungen, die er unbedingt einhalten sollte, denn davon hängt der weitere Ablauf vom Privatinsolvenzverfahren ab.

Zu den sogenannten Obliegenheiten des Schuldners zählen unter anderem diese Auflagen:

  • Erwerbsobliegenheit: Nachweis ernsthafter Bemühungen um eine Arbeitsstelle und Annahme jeder zumutbaren Arbeit
  • Auskunftspflicht: Meldung jedweder Änderung der Vermögensverhältnisse (Kündigung, Jobwechsel, Gehaltserhöhung, Nebeneinkünfte etc.)
  • Einkommensabtretung: Abgabe des pfändbaren Anteils des Einkommens an den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter schüttet in dieser Phase der Privatinsolvenz nach Ablauf eines jeden Jahres die Erlöse anteilig an die Gläubiger aus. Zuvor begleicht er jedoch die Verfahrenskosten.

Restschuldbefreiung

Das Ziel der meisten Schuldner dürfte die Erlangung der Restschuldbefreiung sein. Denn nur in sehr wenigen Fällen können alle Forderungen der Gläubiger abschließend bezahlt werden. Meistens reichen die Einkünfte des Schuldners dazu nicht aus.

Hat sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase gemäß seiner Obliegenheiten verhalten, gewährt das Gericht normalerweise die Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung bezeichnet einen Schuldenerlass, wonach alle finanziellen Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, in sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten umgewandelt werden.

Eine freiwillige Begleichung ist jedoch möglich. Die Restschuldbefreiung umfasst auch Verbindlichkeiten von Gläubigern, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, sofern die Forderung bereits bei Verfahrenseröffnung bestanden hat (§ 301 Abs. 1 InsO).

Versagung der Restschuldbefreiung

Der Ablauf einer Privatinsolvenz kann z. B. durch Insolvenzstraftaten gestört werden.

Nicht jede Privatinsolvenz endet nach Ablauf des Verfahrens mit dem Schuldenerlass. Unter anderem können folgende Gründe dazu führen, dass das Gericht die Restschuldbefreiung verwehrt:

  • Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche Angaben im Vermögens-, Forderungs- oder Gläubigerverzeichnis
  • Verletzung der Obliegenheiten

ACHTUNG!
Steuerschulden aus Steuerstraftaten, Geldbußen und Schadenersatzzahlungen sowie Unterhaltsrückstände fallen nicht unter eine Restschuldbefreiung!

Wie lange läuft ein Privatinsolvenzverfahren ab?

Bei der Privatinsolvenz kann der Verfahrensablauf unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Regel ist eine Dauer von sechs Jahren. Eine Verkürzung ist bei der Privatinsolvenz im Ablauf der Wohlverhaltensphase möglich:

Verkürzung auf fünf Jahre: Dazu müssen die gesamten Verfahrenskosten bezahlt sein.

Verkürzung auf drei Jahre: Dazu müssen die gesamten Verfahrenskosten sowie mindestens 35 Prozent der Forderungen beglichen sein.

Allerdings ist die Verkürzung der Privatinsolvenz im Verlauf der Wohlverhaltensphase eher selten.

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